49 StGB abschliessend geregelt, weshalb es ausgeschlossen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen oder aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6). In jenem Entscheid wies das Bundesgericht auch auf frühere Ausnahmen von der konkreten Methode hin (E. 2.4). So nannte es etwa die Konstellation, in der sich die einzelnen Delikte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Bestimmungen zu beurteilen sind und sich nicht ohne Weiteres eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt (Hinweis auf Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4).