35 in Anwendung des Asperationsprinzips setze voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet habe; es präzisierte, die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (E. 3.5). Schliesslich hielt es fest, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt, weshalb es ausgeschlossen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen oder aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6).