20. Allgemeines zur Strafzumessung und anwendbares Recht Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 177 ff.). Bei Tatmehrheit ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei aber nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen).