Es irritiert zudem, dass die Beschuldigte grob vorgegangen ist und den Straf- und Zivilklägerinnen teilweise auch (leichte) Schmerzen zugefügt hat. Davon, dass die Beschuldigte bloss zu wenig feinfühlig vorgegangen sei, aber keine sexuellen Motive verfolgt habe, ist nicht auszugehen. Im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre – die Verteidigung spricht von «Gesellschaft» – war sich die Beschuldigte des sexuellen Charakters