Dazu passt, dass die Beschuldigte D.________ böse Worte gesagt hat, wenn Letztere kundgetan hat, dass ihr die Handlungen nicht gefielen. D.________ spricht mehrmals von dieser Betitelung als «böse Freundin»; sie hat dies nicht erfunden (vgl. auch pag. 76 PEN 17 112 [an G.________ weitererzählt]). Die Beschuldigte wusste also, dass sie Unrecht tut, wollte jedoch darauf beharren und hat deshalb versucht, D.________ schlecht dastehen zu lassen. Es irritiert zudem, dass die Beschuldigte grob vorgegangen ist und den Straf- und Zivilklägerinnen teilweise auch (leichte) Schmerzen zugefügt hat.