19.2 Subjektiver Tatbestand Zum subjektiven Tatbestand kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (vgl. vorne E. 18): Zum subjektiven Tatbestand sei anzufügen, dass sich die Beschuldigte des sexuellen Charakters habe bewusst sein müssen – dies im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Motiv sei irrelevant. Die Befriedigung spiele keine Rolle (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2.1). Beim Anfassen und Kneten der Scheide sei der subjektive Tatbestand klar erfüllt.