Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (siehe vorne E. 18): Hier sei das Berühren der Genitalien klar nicht ambivalent. Beim Baden und Waschen spreche D.________ nicht von säubern, sondern von kneten. Das «Arecke» und Kneten der Brüste und des Gesässes könnte man isoliert als spielerisch ansehen. Aber hier seien die anderen Handlungen miteinzubeziehen, sodass von einer sexuellen Komponente auszugehen sei. Der objektive Tatbestand ist bezüglich sämtlicher im Raum stehender Handlungen erfüllt.