Der Altersunterschied zwischen der Beschuldigten mit Jahrgang 1962 und den Privatklägerinnen mit den Jahrgängen _______ (D.________) und _______ (C.________) beträgt zirka 43,5 und ca. 45,5 Jahre und damit deutlich mehr als drei Jahre. Beide Privatklägerinnen waren im angeklagten Tatzeitraum deutlich unter 16 Jahre alt, nämlich D.________ 6- bis 9-jährig und C.________ 6- bis 7-jährig.