Es handelt sich hier womöglich um eine «ambivalente» Handlung. Im vorliegenden Kontext ist jedoch mit Blick auf die Schilderungen von D.________, die Altersdifferenz, den Ort der Tathandlung, die Intensität der Einwirkung sowie die Unüblichkeit in der Ausführung von unmittelbar sexualbezogenen Handlungen auszugehen. Folglich ist auch das Betasten des Gesässes als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Was das Alter der Beteiligten betrifft, kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorne E. 16): Der Altersunterschied zwischen der Beschuldigten mit Jahrgang 1962 und den Privatklägerinnen mit den Jahrgängen ___