33 als sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes zu subsumieren ist. Auf die (nicht als erwiesen erachteten) Ausführungen der Beschuldigten zum angeblichen BH-Kauf ist nicht erneut einzugehen. Das Betasten des Gesässes kann grundsätzlich auch in nicht sexualbezogener Form vorkommen, gerade beim Waschen oder Abtrocknen. Es handelt sich hier womöglich um eine «ambivalente» Handlung.