Die Beweiswürdigung hat gezeigt, dass es sich hier nicht um ein rasches und unverfängliches Berühren der Genitalien beim Waschen und/oder Abtrocknen handelte, wie die Verteidigung behauptet. Das Betasten, Streicheln und Kneten im Bereich der Brüste ist ebenfalls als sexualbezogen zu qualifizieren. Grundsätzlich könnte das Betasten (z.B. beim Abtrocken) der Brust als nicht sexuelle Handlung definiert werden. Hier aber war es ein Streicheln (C.________) und Kneten (D.________) – auch der Brustwarzen –, das