Das Betasten und Streicheln der Vagina (als schwerwiegendste Taten) ist nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig als unmittelbar sexualbezogen zu qualifizieren. Eine andere als eine sexuelle Komponente ist diesbezüglich – mit Blick auf die eindrücklichen Schilderungen von D.________, die wie gesehen auch erklärt hatte, dass ihr dies (auch wenn es keine medizinischen Befunde gibt) teilweise weh getan habe – nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung hat gezeigt, dass es sich hier nicht um ein rasches und unverfängliches Berühren der Genitalien beim Waschen und/oder Abtrocknen handelte, wie die Verteidigung behauptet.