19. Subsumtion 19.1 Objektiver Tatbestand Gemäss dem im Sinne der Anklageschrift erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte D.________ mehrfach an ihrer Vagina betastet und gestreichelt. Zudem hat sie sie mehrfach im Bereich der Brüste betastet, gestreichelt und geknetet. Weiter hat sie sie mehrfach am Gesäss betastet. Hinsichtlich C.________ hat die Beschuldigte diese mehrfach im Bereich der Brüste betastet und gestreichelt. Das Betasten und Streicheln der Vagina (als schwerwiegendste Taten) ist nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig als unmittelbar sexualbezogen zu qualifizieren.