Das Motiv sei irrelevant. Die Befriedigung spiele keine Rolle (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2.1). Beim Anfassen und Kneten der Scheide sei der subjektive Tatbestand klar erfüllt. Bei den Brüsten und dem Gesäss müsse dies genauer angeschaut werden. Doch auch hier seien die schwereren Handlungen miteinzubeziehen, sodass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die Beschuldigte sei seit weit über 20 Jahren in der Schweiz. Sie kenne sich hier aus. Die Mädchen seien zudem in der Schweiz sozialisiert worden.