BE 2018, S. 136 ff.). Hier sei das Berühren der Genitalien klar nicht ambivalent. Beim Baden und Waschen spreche D.________ nicht von säubern, sondern von kneten. Das «Arecke» und Kneten der Brüste und des Gesässes könnte man isoliert als spielerisch ansehen. Aber hier seien die anderen Handlungen miteinzubeziehen, sodass von einer sexuellen Komponente auszugehen sei. Zum subjektiven Tatbestand sei anzufügen, dass sich die Beschuldigte des sexuellen Charakters habe bewusst sein müssen – dies im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Motiv sei irrelevant.