18. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatanwaltschaft bringt vor, es brauche einen eindeutigen unmittelbaren Sexualbezug. Bei einer objektiven Betrachtungsweise komme es nicht auf das Motiv oder subjektive Fragen an. Eindeutige sexuelle Handlungen erfüllten stets den objektiven Tatbestand. Bei alltäglichen Handlungen sei er nicht erfüllt. Zudem gebe es ambivalente Handlungen; diese lägen vor, wenn sie gegen Aussen nicht klar neutral seien. Das Bundesgericht erachte solche als sexuelle Handlungen (SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Diss. BE 2018, S. 136 ff.).