Eine sexuelle Befriedigung könne nicht ohne Weiteres angenommen werden. Gegebenenfalls sei die Beschuldigte zu wenig feinfühlig vorgegangen, aber sie habe keine sexuellen Motive verfolgt. Auch wäre notwendig, der Beschuldigten nachzuweisen, dass ihre Handlungen von der Gesell- 32 schaft als sexuell angeschaut würden. Die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand nicht ausreichend begründet.