17. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es brauche gemäss der Rechtsprechung Handlungen, die eindeutig sexualbezogen seien. Beim Baden sei es üblich, dass auch der Genitalbereich berührt werde. Dies seien keine sexuellen Handlungen. Dasselbe gelte hinsichtlich des Berührens der Brüste über den Kleidern nach dem BH- Kauf. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand brauche es Vorsatz in jeder Hinsicht. Eine sexuelle Befriedigung könne nicht ohne Weiteres angenommen werden.