__ 6- bis 7-jährig. Durch das Betasten, Streicheln, Kneten und Kneifen über und unter den Kleidern an der Vagina, den Brüsten sowie dem Gesäss der Privatklägerinnen hat die Beschuldigte tatbestandsmässige sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB (durch Vornahme von sexuellen Handlungen) vorgenommen. In allen angeklagten Handlungen ist es zu körperlichem Kontakt zwischen der Beschuldigten und den Privatklägerinnen gekommen ([…]). Die Beschuldigte wusste um den Altersunterschied und insbesondere dass die Privatklägerinnen zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen beide noch nicht 16-jährig waren.