Zu Recht weist Jenny im Zusammenhang mit sog. ambivalenten sexuellen Handlungen darauf hin, dass die genannten Beispiele meistens auch unter anderen Bestimmungen strafbar sind (Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 14) und Stratenwerth/Jenny/Bommer vertreten die Auffassung, dass es sich bei den ambivalenten Handlungen um eine «überholte Kategorie» handle, welche im Rahmen des geltenden Sexualstrafrechts 31 keine Rolle mehr spiele (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 7 N 12; a. M. Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281) (MEIER, a.a.O., N. 34 f. zu vor Art. 187 StGB).