Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in aller Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilligung des Betroffenen oder durch die Berufspflicht gedeckt (Maier, AJP 1999, 1397; Muggli, Diss, 59). Zu Recht weist Jenny im Zusammenhang mit sog. ambivalenten sexuellen Handlungen darauf hin, dass die genannten Beispiele meistens auch unter anderen Bestimmungen strafbar sind (Jenny et al., Kommentar, Art.