Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 7 N 12; BGE 125 IV 58, 62; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Das Konstrukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medizinisch indizierte gynäkologische oder urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körperverletzungen vorgegangen werden (s. hierzu BGE 124 IV 258 f.). Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden.