187 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine aufgezwungene Küsserei eines Kindes in einer minutenlangen, unfreiwilligen pressenden Umarmung bzw. Umfassung des Gesässes eine sexuelle Handlung (BGE 125 IV 58). Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Hangartner, Diss., 53; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281).