15. Zielnorm Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Nach der vom BGer mit Verweis auf die Lehre entwickelten Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen