_ geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte sie zehn Mal im Bereich der Brüste betastete und streichelte. Infolgedessen gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Beschuldigten gemäss den Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalten ereignet haben. Betreffend die zeitliche Komponente respektive den massgebenden Zeitraum kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176 f.). III. Rechtliche Würdigung