_. Hinsichtlich der Anzahl Übergriffe, die hier mangels objektiver Belege schwierig abzuschätzen ist, geht die Kammer – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon aus, dass die Beschuldigte D.________ fünf Mal an ihrer Vagina betastete und streichelte, sie fünf Mal im Bereich der Brüste betastete, streichelte und knetete und sie fünf Mal ihr Gesäss betastete. Hinsichtlich C.________ geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte sie zehn Mal im Bereich der Brüste betastete und streichelte.