Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass es betreffend L.________ soweit ersichtlich nie zu einer sexuellen Handlung gekommen ist. Das dem so gewesen sein mag, ist auch nicht etwa eine Frage des sich Beherrschens der Beschuldigten. Vielmehr bestand wie gesagt schlicht eine andere Qualität der Beziehung der Beschuldigten zu den Straf- und Zivilklägerinnen, insbesondere zu D.________.