14.9 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten bestehen höchstens theoretische Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber D.________ und C.________ wie in der Anklageschrift beschrieben verhalten hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass während der oberinstanzlichen Verhandlung weitere noch nicht befragte Personen zur Sprache gekommen sind, welche womöglich aussagen könnten, sie hätten nichts gemerkt von allfälligen Übergriffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass es betreffend L.________ soweit ersichtlich nie zu einer sexuellen Handlung gekommen ist.