14.7 Aussagenanalyse betr. M.________ Die Aussagen von M.________ erweisen sich als ziemlich oberflächlich. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2017 lässt sich nur sehr Weniges herauslesen, das für das vorliegende Verfahren relevant wäre. Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass D.________ ihren Vater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt hätte. Er hat eher einen Groll gegen die Sozialdienste, die versucht hätten, ihn und seine Tochter (sowie die Beschuldigte) auseinander zu bringen.