Dies wohl auch bei seiner Arbeit bei den P.________ (Arbeitgeber), die bekanntlich nicht bloss Werktags zu Bürozeiten operieren (vgl. pag. 80 PEN 17 112, Z. 46 ff.). Ferner beschuldigt H.________ am Ende seiner Einvernahme gar latent die Mutter von D.________: Diese stecke dahinter, weil sie ihre Tochter zurückwolle (vgl. pag. 85 PEN 17 112, Z. 299 f.). Dafür gibt es aber in den Akten keine Anzeichen. Dasselbe gilt schliesslich hinsichtlich der Frage, ob der Vater von D.________ diese unsittlich berührt habe (pag. 85 PEN 17 112, Z. 321 ff.).