und dessen Partnerin anwesend gewesen und diese hätten auch übernachtet (vgl. bloss pag. 81 PEN 17 112, Z. 85 und Z. 116 und Z. 159 [auch schon übernachtet]). Seine Aussagen zeigen vielmehr, dass D.________ in aller Regel ohne Elternteil bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann gewesen ist. Für ihn sei D.________ gar wie eine eigene Tochter gewesen (Z. 102 f.). Auch sagt er nicht aus, er sei stets daheim gewesen, wenn die Straf- und Zivilklägerinnen zu Besuch gewesen seien. Dies wäre im Übrigen realitätsfern. Vielmehr ist anzunehmen, dass er zumindest zeitweise abwesend war. Dies wohl auch bei seiner Arbeit bei den P.___