Diesbezüglich kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden. Dementsprechend ist die Aussage von H.________, er habe gesehen, dass seine Ehefrau D.________ an die Brüste gefasst habe, weil Letztere einen BH habe kaufen wollen, als (schlecht einstudierte) unglaubhafte Schutzbehauptung zu Gunsten der Beschuldigten zu qualifizieren. Des Weiteren hat er ebenfalls nie ausgesagt, während der Besuche der Straf- und Zivilklägerinnen sei oftmals fortwährend der Vater von D.________ und dessen Partnerin anwesend gewesen und diese hätten auch übernachtet (vgl. bloss pag.