28 14.6 Aussagenanalyse betr. H.________ Die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten vermögen diese nicht zu entlasten. Daran ändert nichts, dass er mitgeteilt hatte, er habe nie ein unsittliches Berühren beobachtet und die vorgekommenen Berührungen seien entweder nötig, also beim Waschen, gewesen oder dann spielerisch erfolgt. Diesbezüglich kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden.