hat jeweils selber wieder angefangen davon zu sprechen. Sie hat offenbar sogar gesagt, sie mache mit ihrer Puppe dasselbe wie die Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Dies ist authentisch. Zusammenfassend stützen die glaubwürdigen Aussagen von G.________ diejenigen der Straf- und Zivilklägerinnen zusätzlich. Daran ändert nichts, dass G.________ in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (pag. 249) ausführte, die Beschuldigte sei öfters schlecht mit ihrem Ehemann umgegangen, denn dies hat sie nicht selber beobachtet, sondern habe ihr D.________ mitgeteilt.