Solche können nicht nur entstehen, wenn jemand falsch beschuldigt wird, sondern auch, wenn eine schlimme Wahrheit ans Licht kommt. Bezeichnend ist schliesslich, dass die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht konkret beschreiben konnte, woran sie sehe, dass die Straf- und Zivilklägerinnen bei ihren Einvernahmen gelogen hätten (pag. 279).