genau so unsittlich angefasst hat, wie diese ausgeführt haben. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht als glaubhaft zu qualifizieren, selbst wenn es Kinder geben mag, welche die Beschuldigte während der Betreuung nicht angefasst hat. Dies ist sogar sehr wahrscheinlich; nur war eben D.________ wie die eigene Tochter der Beschuldigten (pag. 18 PEN 17 112, Z. 37 «Wie Mutter und