30 PEN 17 112, Z. 153-154). Die Beschuldigte scheint diese Situationen herunterspielen zu wollen. Dazu passt denn auch, dass es bei der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch ein Eincremen der Beine gewesen sein soll (pag. 280). Es wird von der Kammer nicht verkannt, dass Beschuldigte häufig nicht viel beitragen können, wenn sie eine Tat bestreiten. Hier deuten das Teilgeständnis der Beschuldigten und ihr Aussageverhalten indes stark darauf hin, dass sie D.________ und C.________ genau so unsittlich angefasst hat, wie diese ausgeführt haben.