Darüber hinaus befremdet es aber latent, wenn die Beschuldigte D.________ fürs Massieren bezahlt hat. Es erscheint dabei durchaus fragwürdig, dass die Initiative jeweils von D.________ ausgegangen sein soll (pag. 21 PEN 17 112, Z. 192). Deren Aussagen gegenüber G.________ waren klar (pag. PEN 17 112 74 und 77) und altersgerecht. Auffallend ist, dass bei der Beschuldigten vieles «spielerisch» gewesen sein soll: Namentlich ihr Eincremen durch D.________ (pag. 21 PEN 17 112, Z. 199), das Erkunden, ob D.________ Brüste hat (pag. 21 Pen 17 112, Z. 172) sowie das Herunterlassen der Hose durch den Knaben (pag. 30 PEN 17 112, Z. 153-154).