bestätigend] pag. 278). Wenig plausibel ist ebenso ihre Aussage, sie beantworte in der Regel einfach Fragen, die ihr gestellt würden (pag. 281). Nicht überzeugend ist die Ausführung der Verteidigung, die Beschuldigte habe D.________ beim Baden im Genitalbereich berühren müssen. Ab rund fünf Jahren sind Kinder regelmässig in der Lage, sich selber zu waschen. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch darin, dass der Ehemann der Beschuldigten D.________ jeweils hat machen lassen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 f.). Daneben scheinen die Beschuldigte und/oder ihr Ehemann einen eher enthemmten Umgang mit Kinderfotos zu haben.