In der Folge schwächte die Beschuldigte ihre Aussagen – bezeichnender Weise in zwei Varianten – ab: Am 13. Oktober 2016 führte sie aus, dies (kneten/berühren an nackten Brüsten und im Genitalbereich) stimme alles nicht. Es sei einmal etwas wegen eines BH gewesen. Sie habe D.________ einen BH gekauft und dabei sei diese Berührung normal (pag. 28 PEN 17 112, Z. 46-52). Am 21.Februar 2017 gab die Beschuldigte zu Protokoll, es sei einmal vorgekommen, dass sie spielerisch geschaut habe, ob D.________ Brüste habe oder bekomme. Sie, die Beschuldigte, habe einen BH gekauft. D.________ habe den BH anziehen wollen.