Dies muss der Beschuldigten, welche D.________ seit Jahren sehr oft sah, klar gewesen sein. Namentlich vor diesem Hintergrund gibt es keinen vernünftigen Grund für die Beschuldigte, D.________ an der Brust anzufassen. Indem die Beschuldigte ausführt, manchmal habe sie Spass gemacht und den Spruch mit dem Hühnerdreck erwähnt, impliziert sie überdies, dass die Brüste von D.________ mehrmals ein Thema waren. Mangels Brüsten von D.________ macht die Aussage der Beschuldigten nur Sinn, wenn sie ihre Brustwarzen anfasste, wie diese es auch zu Protokoll gegeben hat. In der Folge schwächte die Beschuldigte ihre Aussagen – bezeichnender Weise in zwei Varianten – ab: