14.4 Aussagenanalyse betr. die Beschuldigte Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschuldigten während der Untersuchung sorgfältig zusammengefasst (pag. 165 ff.; 168 ff.). Von einer konstanten Aussage, wie es die Verteidigung ausdrückt, kann keine Rede sein. Dabei können etwaige Differenzen auch nicht bloss auf sprachliche Missverständnisse abgeschoben werden. An und für sich hatte die Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung vom 23. Februar 2016 eine Art Teilgeständnis abgelegt: Auf Vorhalt, D.__