___ zweitens mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch die Frage bejaht, ob sie an der Vagina berührt worden sei. Ebenfalls würde es keinen Sinn machen, dass wenn C.________ von einer Drittperson missbraucht worden wäre – was sie mit keinem Wort andeutet und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen –, sie sodann die Beschuldigte anschuldigen würde. Für die Kammer ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldigte etwas zu ihren Gunsten ableiten will, indem sie ausführt, es sei unklar, weshalb die Pflegemutter von C.________ nie etwas bemerkt habe. Zusammengefasst imponieren die Aussagen von C.________ als glaubhaft.