60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44 f.). Es wird einen Grund haben, weshalb der Ehemann «viel lieber» gewesen ist als die Beschuldigte. Schliesslich ist auch hier in keiner Weise erkennbar, weshalb eine Drittperson C.________ zu unwahren Aussagen hätte veranlassen sollen. Es ist kein Motiv ersichtlich. Ausserdem wäre bei einer durch einen Dritten induzierten falschen Anschuldigung erstens ein anderes Vokabular zu erwarten gewesen und hätte C.________ zweitens mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch die Frage bejaht, ob sie an der Vagina berührt worden sei.