Es ist mithin keineswegs so, dass sie und die Staatsanwaltschaft entlastende Elemente ausgeblendet hätten. Mit dieser Differenzierung manifestiert C.________, dass sie genau weiss, was ihr und was ihrer Schwester widerfahren ist. Von einem blossen Nachreden kann keine Rede sein. Der Ehemann der Beschuldigten wird von C.________ nicht belastet. Sie führt aus, «O.________» sei meistens am Arbeiten gewesen; das sei der Mann von ihr, der Beschuldigten. Er sei – was sehr spontan kommt – viel lieber als sie. Er habe nie so etwas getan wie die Beschuldigte (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44 f.).