Auf die Frage, ob sie von der Beschuldigten am «Schlitzli» berührt worden sei, antwortet sie ohne zu zögern und in überzeugender Weise: nein (pag. 57a resp. 61 und 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.56). Auch habe ihr die Beschuldigte nie gesagt, sie dürfe die Vorkommnisse niemandem erzählen (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 16.00). Im weiteren Gegensatz zu D.________ sei es bei ihr nur auf dem Sofa gewesen. Diese Umstände hat die Vorinstanz durchaus einlässlich gewürdigt. Es ist mithin keineswegs so, dass sie und die Staatsanwaltschaft entlastende Elemente ausgeblendet hätten.