24 deoeinvernahme Zeitindex 15.45). Insgesamt stimmt mithin die Behauptung der Verteidigung, es existierten keine Angaben zur Zeit und zur Häufigkeit, nicht. Im Weiteren belastet C.________ die Beschuldigte nicht übermässig, indem sie ausführt, nur im Brustbereich und nicht an anderen Stellen – wie ihre Halbschwester an der Vagina – angefasst geworden zu sein. Auf die Frage, ob sie von der Beschuldigten am «Schlitzli» berührt worden sei, antwortet sie ohne zu zögern und in überzeugender Weise: nein (pag.