dadurch, dass sie nicht sagen konnte, wie viel zehn Mal ist. Erstens sagte sie, sie «finde» etwa zehn Mal, und zweitens relativiert sie sogleich, indem sie ausführt, es sei schwierig zu sagen, wie oft die Beschuldigte es gemacht habe (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 16.03). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschuldigte auch daraus, dass C.________ – im Übrigen nach langem Überlegen – den Zeitpunkt des ersten Übergriffs (wohl) falsch definiert hat. Es ist zu beachten, dass C.________ zum Einvernahmezeitpunkt erst acht Jahre alt war und entsprechend wohl maximal zählen konnte.