57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44). Dies ist ein weiteres Realkennzeichen von sehr hohem Stellenwert. Im Übrigen führt sie auch aus, es sei jeweils passiert, wenn sie und D.________ zur Beschuldigten gekommen seien, dann aber den ganzen Tag nicht mehr, und es sei auch nicht jedes Mal gemacht worden (pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.54; dies ist gemeint mit «Hallo sagen», nicht das Begrüssen in der Öffentlichkeit). Entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht unglaubhaft werden die Aussagen von C.________ dadurch, dass sie nicht sagen konnte, wie viel zehn Mal ist.