44 PEN 17 112, Z. 168 ff.), was nicht auf Erlebnisbasiertheit hindeutet. Schliesslich ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass D.________ in der Vergangenheit schlicht Nein zu Besuchen bei der Beschuldigten hat sagen können (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Zeitindex Videoeinvernahme 13.50). Diese hatte ihr gegenüber kein Besuchsrecht. D.________ wohnte im fraglichen Zeitraum bereits bei der Pflegemutter. Mit anderen Worten musste die Mutter von D.________ nicht mehr entlastet werden. Auch von da her bestand für sie keine Notwendigkeit, irgendwelche strafbare Handlungen zu erfinden und ihre Gotte in ein schlechtes Licht zu rücken.